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Gemäß § 5 TMG von der Impressumspflicht befreit, da kein gegen Entgelt angebotenes Telemedium.
Rechtlicher Hinweis:
In einem Beschluss vom 03.04.2007 (Az. 3 W 64/07) hatte sich das OLG Hamburg mit der Auslegung des in § 5 TMG enthaltenen Tatbestandsmerkmals „in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ zu beschäftigen.
Es erklärte, dass die Entstehungsgeschichte des § 5 TMG zeige, dass mithilfe dieses Tatbestandsmerkmals Internetangebote von privaten Anbietern und Idealvereinen von der Impressumspflicht befreit werden sollten.